Was passiert mit den Krediten bei einer Scheidung?
Die Scheidungsrate in Deutschland steigt weiter an. Im letzten Jahr wurden elf von 1.000 Ehen geschieden. Im Durschnitt dauert eine Ehe heute nur noch 14,5 Jahre. Wenn es zu einer Scheidung kommt, müssen nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Verbindlichkeiten zwischen den Partner aufgeteilt werden. In unserem Ratgeber gehen wir deshalb der Frage nach, wie im Falle einer Scheidung mit bestehenden Krediten zu verfahren ist.
Haftung gegenüber der Bank
Ein landläufiger Irrtum ist, dass bei einer Ehe grundsätzlich jeder Ehepartner für die Schulden des anderen einstehen muss. Doch das stimmt nicht! Die Haftung für die Kreditverbindlichkeiten nach einer Scheidung hängt davon ab, welcher der Ehepartner den Kreditvertrag unterschrieben hat. Falls nur einer der beiden Ehepartner den Kreditvertrag unterzeichnet hat, haftet er allein gegenüber der Bank für die Kreditverbindlichkeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder aber eine Gütertrennung vereinbart wurde.
Gemeinsam unterschriebener Kreditvertrag
Wenn die Eheleute hingegen einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben haben, haften sie im Außenverhältnis gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch für die Kreditverbindlichkeiten. Das bedeutet, die Bank kann sich nach der Scheidung an jeden der beiden Partner wenden und von ihm die Tilgung des Kredits verlangen. Die Bank kann in diesem Fall auch von einem einzelnen Ehepartner, also entweder von der Ehefrau oder von dem Ehemann, die Rückzahlung der kompletten Kreditsumme verlangen. Die Ehepartner können sich gegenüber dem Gläubiger nicht darauf berufen, dass sie bloß die Hälfte der Kreditsumme schulden.
Die Haftung eines Ehepartners kann auch nicht dadurch aufgehoben werden, dass der andere Partner im Rahmen einer internen Scheidungsvereinbarung zusagt, den Kredit alleine zurückzuzahlen (Landgericht Coburg, Urteil vom 4. November 2008, Az. 23 O 426/08). Einer der Ehepartner kann nur unter Zustimmung der Bank aus der Haftung für den gemeinsam unterzeichneten Kredit entlassen werden.
Schulden auf einem Girokonto
Wenn sich das Girokonto im Minus befindet und der Dispokredit in Anspruch genommen wurde, haftet im Falle einer Scheidung immer nur der Ehepartner, auf dessen Namen das Konto läuft. Falls die Eheleute ein Gemeinschaftskonto unterhalten, das auf den Namen beider Ehepartner läuft, haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für den in Anspruch genommenen Dispokredit.
Haftung bei Immobilienkrediten
Häufig nehmen Eheleute gemeinsam einen Kredit auf, um damit ein Eigenheim zu finanzieren. Im Falle einer Scheidung zieht dann zumeist einer der beiden Ehepartner aus der gemeinsamen Immobilie aus. Doch das ändert erst einmal nichts an der Haftung für den Immobilienkredit. Auch derjenige Ehegatte, der auszieht, haftet weiterhin als Schuldner gegenüber der Bank. Das gilt auch für den Fall, dass zwar beide Eheleute den Kreditvertrag unterschrieben haben, jedoch nur einer der Ehepartner als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist.
Sittenwidrige Kreditverträge bei Ehepartnern
Es kann durchaus vorkommen, dass Kreditverträge, die Ehemann und Ehefrau gemeinsam unterschrieben haben, den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllen. Dies ist der Fall, wenn einer der Ehepartner den Kreditvertrag nicht aus Eigeninteresse, sondern nur aufgrund der emotionalen Verbundenheit zu seinem Partner mitunterschreibt und er gleichzeitig mit den damit einhergehenden Kreditverpflichtungen finanziell massiv überfordert ist. Davon ist auszugehen, wenn die Einkünfte des betroffenen Ehepartners nicht einmal ausreichen, um zumindest die laufenden Zinsen für den Kredit zu begleichen.
Ausgleich zwischen den Ehepartnern
Für einen Kredit, den beide Ehepartner gemeinsam aufgenommen haben, haften sie im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch, so dass die Banken von beiden Ehepartnern die Rückzahlung der gesamten Kreditsumme verlangen kann. Im Innenverhältnis, also dem Verhältnis der Ehegatten untereinander, wird jedoch ein Ausgleich vorgenommen, falls einer der Ehepartner nach der Trennung einen größeren Teil der Schulden tragen muss. Intern wird die Tilgung von Kreditverpflichtungen häufig im Zuge einer Scheidungsvereinbarung mit Unterhaltszahlungen verrechnet.
Auswirkung auf die Unterhaltsleistungen und den Zugewinnausgleich
Es gilt jedoch zu beachten, dass sich bestehende Kreditverbindlichkeiten eines Ehegatten trotzdem finanziell negativ auf den anderen Ehepartner auswirken können, auch wenn dieser den Kreditvertrag nicht mitunterschrieben hat. Sofern die Eheleute im Zuge eines Ehevertrages nichts anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung muss daher ein Zugewinnausgleich zwischen den Ehepartnern vorgenommen werden. Die bestehenden Schulden mindern jedoch das Vermögen des Ehepartners, so dass dieser geringere Ausgleichzahlungen an seinen Partner zahlen muss. Außerdem werden Schulden, die vor der Trennung entstanden sind, auch bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.
Fazit
Es stimmt nicht, dass Ehepartner immer für die Schulden des jeweils anderen haften müssen. Wenn nur einer der Ehegatten den Kreditvertrag unterzeichnet hat, so haftet er allein. Eine gesamtschuldnerische Haftung für Kreditverbindlichkeiten besteht nur dann, wenn auch beide Eheleute den Kreditvertrag unterzeichnet haben. Falls ein Dispokredit in Anspruch genommen wurde, besteht auch eine gesamtschuldnerische Haftung für Schulden auf dem gemeinsamen Girokonto, das auf den Namen beider Ehepartner läuft. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung kann sich der Gläubiger aussuchen, von welchem der beiden Schuldner er die Rückzahlung der Kreditverbindlichkeiten verlangt. Im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern findet dann ein Ausgleich statt.
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