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Ablauf einer Privatinsolvenz

 

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Ablauf einer PrivatinsolvenzMehr als 9 % der deutschen Bundesbürger sind laut einer aktuellen Erhebung von Creditreform überschuldet. Wenn der Schuldenstand die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners derart massiv übersteigt, dass eine Reduzierung der Ausgaben oder eine Umschuldung keinen Erfolg mehr versprechen, bleibt als letzter Ausweg oftmals nur der Gang in die Privatinsolvenz. Unser Ratgeber erläutert Ihnen den Ablauf des Insolvenzverfahrens.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren für Verbraucher

Als im Jahr 1999 der Gesetzgeber die Konkursordnung durch das neue Insolvenzrecht ersetzt hat, wurde gleichzeitig auch das Privatinsolvenzverfahren, auch bekannt als Verbraucherinsolvenzverfahren, geschaffen. Damit wollte man Verbrauchern ein im Vergleich zu Unternehmen vereinfachtes Insolvenzverfahren zugängig machen.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es einerseits, dem Schuldner eine Möglichkeit einzuräumen, aus einer ausweglosen Schuldenfalle zu entkommen. Andererseits soll das Insolvenzverfahren aber auch dazu beitragen, dass die Gläubiger zumindest noch einen Teil der bis dahin uneinbringlichen Forderungen geltend machen können. Im Jahr 2001 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren nochmals dahingehend vereinfacht, dass bei mittelosen Schuldnern die Verfahrenskosten gestundet werden können.

Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz

Das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren steht allen natürlichen Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, offen. Darüber hinaus ist eine Privatinsolvenz aber auch für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer zulässig, wenn diese nicht mehr als 20 Gläubigern Geld schulden. Außerdem darf der Schuldner gemäß § 304 Insolvenzordnung (InsO) keinerlei Verbindlichkeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer haben.

Vier Schritte bis zur Restschuldbefreiung

In der öffentlichen Diskussion wird die Privatinsolvenz oftmals auf einen Schuldenerlass nach sechs Jahren reduziert. Tatsächlich ist der Ablauf jedoch etwas komplizierter. Dabei kann man grob vier Schritte unterscheiden:

 

  • Schritt: außergerichtliche Einigung
  • Schritt: gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
  • Schritt: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Schritt: Wohlverhaltensphase mit abschließender Restschuldbefreiung

Die beiden ersten Schritte sind nicht optional, sondern vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. Erst danach darf das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet werden.

  1. Außergerichtliche Einigung

    Der erste Schritt sieht vor, dass der Schuldner zunächst einmal versuchen muss, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Der Schuldner muss zu diesem Zweck einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan aufstellen. In diesem Schuldenbereinigungsplan werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners dargestellt und den Schuldnern ein konkreter Vergleichsvorschlag, wie und in welcher Höhe eine Bereinigung der bestehenden Schulden möglich ist, unterbreitet. Dieser Schuldenbereinigungsplan wird dann an sämtliche Gläubiger übersandt.

    Falls ausnahmslos alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, endet das Verfahren bereits an dieser Stelle und die Schulden werden nach der Vorgabe des Plans abgebaut. Wenn der ausgearbeitete Schuldenbereinigungsplan jedoch von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt wird, gilt der Versuch einer außergerichtlichen Einigung als gescheitert. Das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung muss von einer öffentlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt schriftlich bescheinigt werden.

  2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

    Gerichtliches SchuldenbereinigungsverfahrenNachdem der Schuldner die Bescheinigung über das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung vorgelegt hat und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde, prüft das Gericht zunächst einmal die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Der Vorteil beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ist, dass nicht mehr alle Gläubiger zustimmen müssen. Es ist für einen insolvenzgerichtlichen Zwangsvergleich bereits ausreichend, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger zustimmen und gleichzeitig die Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtschulden ausmachen.

  3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Sollte auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos verlaufen sein, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und die Eröffnung öffentlich bekanntgemacht. Ab diesem Zeitpunkt darf der Schuldner keine Zahlung mehr an seine Gläubiger leisten. Sodann wird ein Treuhänder eingesetzt, der versuchen muss, das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwerten. Zunächst müssen damit die Verfahrenskosten beglichen werden. Erst danach können die Gläubiger ihre Ansprüche anmelden.

    Außerdem prüft das Gericht auf Antrag eines Gläubigers, ob irgendwelche Gründe gemäß § 290 InsO vorliegen, um dem Schuldner eine Restschuldbefreiung zu versagen. Derartige Gründe liegen beispielsweise vor, wenn der Schuldner unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat, oder er im vergangenen Jahr unnötig Schulden gemacht und Vermögen verschwendet hat.

  4. Wohlverhaltensphase mit abschließender Restschuldbefreiung

    Die Wohlverhaltensphase, an deren Ende die Restschuldbefreiung auf den Schuldner wartet, dauert sechs Jahre. In diesem Zeitraum muss der Schuldner sämtliche Einkünfte, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, an den Treuhänder abtreten. Die Pfändungsfreigrenze hängt davon ab, für wie viele Kinder Unterhalt geleistet werden muss. Ohne unterhaltspflichtige Kinder liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.030 Euro. Mit zunehmender Zahl unterhaltspflichtiger Kinder steigt die Pfändungsfreigrenze bis auf maximal 2.280 Euro.

    Wenn der Schuldner arbeitslos ist, ist er verpflichtet, sich um eine angemessene Tätigkeit zu bemühen und darf ein zumutbares Arbeitsangebot nicht ablehnen. Zu seinen Pflichten gehört es ebenso, das Insolvenzgericht und den Treuhänder über einen Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes unverzüglich zu unterrichten. Außerdem muss der Schuldner geerbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abtreten. Vermögen, welches hingegen während der Wohlverhaltensphase mittels des nicht pfändbaren Einkommens neu aufgebaut wurde, kann nicht mehr gepfändet werden.

    Eine Pflichtverletzung während der Wohlverhaltensphase kann ebenfalls eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen. Wenn der Schuldner die Wohlverhaltensphase hingegen erfolgreich durchgestanden hat, erteilt das Gericht ihm am Ende der Wohlverhaltensphase die langersehnte Restschuldbefreiung. Geldstrafen und zinslose Darlehen, die Dritte zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt haben, werden jedoch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Fazit

Die Privatinsolvenz darf nicht als Freibrief zum Schulden machen betrachtet werden. Vielmehr sollte sie nur ein letzter Ausweg sein, wenn der Schuldner aus eigener Kraft keine Chance mehr hat, seine Schulden abzutragen. Dementsprechend wird vom Schuldner auch ein einwandfreies Verhalten verlangt. Nur dann kann er am Ende der Wohlverhaltensphase auf eine Restschuldbefreiung hoffen. Wenn dem Schuldner wegen einer Pflichtverletzung die Restschuldbefreiung versagt wurde, kann er frühestens nach Ablauf einer zehnjährigen Frist einen erneuten Antrag stellen.

 

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Bild © Junial Enterprises – Fotolia.com

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