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Die Rechte und Pflichten bei einer Bürgschaft

 

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BürgschaftWenn die Bonität eines Kreditnehmers als schlecht eingestuft wird, kann es durchaus vorkommen, dass dessen Kreditantrag abgelehnt wird. Denn das Risiko eines Kreditausfalls ist der Bank zu hoch. Abhilfe schaffen kann hier eine Bürgschaft. Eine Bürgschaft kann aber auf der Gegenseite massive finanzielle Auswirkungen auf den Bürgen haben. Daher sollte eine derartige Entscheidung keinesfalls leichtfertig getroffen werden. Unser Ratgeber erläutert Ihnen deshalb, welche Rechte und Pflichten mit einer Bürgschaft einhergehen.

Bürge steht für Verbindlichkeiten ein

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten einer dritten Person gegenüber dessen Gläubiger einzustehen. Bei Bürgschaften von Privatpersonen ist es in der Regel so, dass der Bürge für die Kreditschuld eines Kreditnehmers gegenüber dessen Bank haftet, damit die Bank dessen  Kreditantrag genehmigt. Für die Bank verringert sich dadurch nämlich das Risiko eines Kreditausfalls, da sie, falls der Kreditnehmer nicht zahlen kann, immer noch den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Dem Bürgen erwachsen durch den Bürgschaftsvertrag nur insoweit Rechte, dass er sich unter gewissen Umständen gegen eine Inanspruchnahme wehren kann.

Einreden des Gläubigers

Als Einreden werden im Zivilrecht die Rechte des Schuldners bezeichnet, mit denen er die Durchsetzung eines Anspruchs verhindern kann. Dazu gehört beispielsweise auch die Einrede wegen Verjährung. Der Schuldner beruft sich in diesem Fall darauf, dass er den Anspruch des Gläubigers nicht erfüllen muss, weil dieser bereits verjährt ist.

Bei einer Bürgschaft gilt im Grundsatz, dass alle Einreden, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger geltend machen könnte, auch vom Bürgen geltend gemacht werden können. Wenn der Schuldner freiwillig auf eine Einrede verzichtet, kann sie vom Gläubiger dennoch geltend machen. Allerdings kann im Bürgschaftsvertrag festgehalten werden, dass der Gläubiger auf bestimmte Einreden zu verzichten hat.

Bürgschaftsvertrag ist maßgeblich

Welche Rechten und Pflichten im Einzelfall mit einer Bürgschaft verbunden sind, wird im Bürgschaftsvertrag festgehalten. Bei Privatpersonen bedarf ein Bürgschaftsvertrag immer der Schriftform. Nur Kaufleute können eine Bürgschaft mündlich vereinbaren. Prüfen Sie daher vor der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages genau, inwieweit Ihre Rechte zugunsten der Bank eingeschränkt werden. In der Praxis sind für Privatpersonen insbesondere die folgenden beiden Arten von Bürgschaftsverträgen von großer Bedeutung:

  • Ausfallbürgschaft
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft

Ausfallbürgschaft vs. selbstschuldnerische Bürgschaft

Bei der Ausfallbürgschaft muss der Bürge nur dann zahlen, wenn der Gläubiger nachweist, dass er zuvor alle Mittel ausgeschöpft hat, um das Geld beim Schuldner einzutreiben. Dazu muss der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erwirken. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Bürge also die Zahlung verweigern. Dies wird auch als Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) bezeichnet.

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist dagegen, was die Inanspruchnahme des Bürgen betrifft, weniger restriktiv. Der Bürge verzichtet bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft auf die Einrede der Vorauskasse. Eine vorherige Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist somit nicht erforderlich, um den Bürgen zur Begleichung der Schuld heranzuziehen. Praktisch wird der Bürge also behandelt, als wäre er selbst der Schuldner. Die selbstschuldnerische Bürgschaft bedeutet für den Bürgen damit im Vergleich zur Ausfallbürgschaft ein größeres Risiko. Im Gegenzug steht dem Bürgen zwar das Recht zu, das Geld vom Schuldner zurückzufordern, inwieweit sich dieser Anspruch aber tatsächlich durchsetzten lässt ist natürlich immer fraglich.

Begrenzung der Bürgschaft

Vom Grundsatz her gilt bei einer Bürgschaft, dass der Bürge mit unbegrenzter Laufzeit und in unbegrenzter Höhe haftet. Der Bürge haftet dann solange, bis der Kredit inklusive Zinsen vollständig getilgt wurde. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Haftung des Bürgen zu begrenzen. Dazu muss im Bürgschaftsvertrag explizit eine Laufzeit und/oder ein Höchstbetrag vereinbart werden. In diesen Fällen spricht man dann von einer „Zeitbürgschaft“ bzw. „Höchstbetragsbürgschaft“. Fraglich ist dabei natürlich immer, inwieweit sich die kreditgebende Bank auf eine Begrenzung einlassen wird.

Bürgschaft von mehreren Personen

Bürgschaft für mehrere PersonenEine Bürgschaft kann auch gleichzeitig von mehreren Personen übernommen werden. Dabei spricht man von einer Mitbürgschaft. Alle Bürgen haften in diesem Fall gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass der Gläubiger die komplette Summe von jedem beliebigen Bürgen einfordern kann. Die anderen Bürgen sind jedoch gegenüber dem Bürgen, der in Anspruch genommen wurde, ausgleichspflichtig.

Das Gegenstück zur Mitbürgschaft ist die Teilbürgschaft. Dabei haftet jeder Bürge nur für einen festgelegten Teilbetrag der Gesamtschuld. Für den darüber liegenden Teil der Schuld kann der Bürge dagegen nicht in Anspruch genommen werden. Daneben gibt es auch noch die Nachbürgschaft. Hier steht hinter dem eigentlichen Bürgen noch der Nachbürge. Der Nachbürge muss zahlen, falls sowohl Schuldner als auch Bürge die Schuld nicht begleichen können. Die Bank hat somit eine zusätzliche Absicherung.

Sittenwidrige Bürgschaftsverträge

Es kommt häufiger vor, dass gerade Verwandte als Bürgen herhalten müssen. Eine derartige Bürgschaft kann jedoch unter Umständen sittenwidrig und somit nichtig sein. Denn die Rechtsprechung schützt diesen Personenkreis besonders. So gilt eine Bürgschaft als sittenwidrig, wenn der Bürge mit dem Schuldner emotional verbunden ist und die Bürgschaft den Bürgen gleichzeitig finanziell eindeutig überfordert. Dies ist nach aktueller Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.04.2006, Az. XI ZR 330/05) der Fall, wenn der Bürge finanziell nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen für den Kredit zu begleichen.

Fazit

Die Rechte und Pflichten eines Bürgen hängen maßgeblich von der Ausgestaltung des Bürgschaftsvertrags ab. So ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichten muss, als wesentlich risikoreicher einzustufen als eine Ausfallbürgschaft. Schauen Sie sich den Bürgschaftsvertrag vor Ihrer Unterschrift daher genau an und kontrollieren Sie, ob Ihre Rechte als Bürge darin zu Ihren Ungunsten beschnitten werden. Positiv für den Bürgen ist es hingegen zu bewerten, wenn seine Bürgschaftsverpflichtungen in Form einer Zeitbürgschaft oder einer Höchstbetragsbürgschaft eingegrenzt werden.

 

 

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Bild © Gina Sanders – Fotolia.com

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